Web 2.0 im Knast: Produktfoto-Klau
Posted on September 3rd, 2007 in Rechtliches | 4 Comments »
Das Web 2.0 lebt vom Mitmachen, Nachmachen, Kopieren. Daß das auch juristisch relevant sein kann, wissen wir spätestens seit den Milliardenklagen gegen Youtube. Eine rechtliche Nische, der in der Öffentlichkeit bisher wenig Beachtung geschenkt wurde, sind die Produktbilder. Dabei verdienen damit einige schlitzohrige Juristen schon jetzt satte Scheine.
Vor einigen Wochen hatte Carsten Ullbricht sich schon in einer juristischen Beleuchtung der Themas versucht und war damit – in der Sache richtig – in der Übertragung auf gängige Geschäftmodelle imho (siehe Kommentare) fundemental gescheitert. Bei Shoppero wollte man das nicht wahrhaben, konnte aber nichts wirklich juristisch Haltbares zur Diskussion beitragen.
Lesebefehl: Produktfotoklau – Neuer Trendsport gegen das Urheberrecht
Jetzt hat sich Michael Plüschke dem Thema gewidmet und es in aller Kürze erstaunlich nah an der Praxis abgerissen. Sehr schön!
PS: Wer jetzt immer noch nicht “hören” will, muss eben “fühlen”. Es ist imho nur eine Frage der Zeit bis die Clique der Bettelbriefschreiber ihre Aktivitäten von der Bucht auf die Nebenschauplätze ausdehnt.
4 Responses
Was wären denn die Alternativen ? Selbstgemachte Fotos von den Produkten bzw. Kartons ? Was würdet Ihr tun bzw. wie handhabt ihr es, ohne das Ihr mit den Urheberrechten in die Quere kommt ?
Gruß
André
Imho gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. selbst machen
2. einkaufen
3. Bildmaterial des Herstellers (Einwilligung besorgen!)
Prost vom Wannsee,
Sebastian
PS: heute gibt´s Cab lemon
Schön, dass diese interessante Thematik hier noch einmal aufgegriffen wird…
Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein.
Im übrigen ist es natürlich vollkommen richtig, dass über bei EBay eingestellten Bildern mit entsprechenden Abmahnungen (leider) ein regelrechtes Geschäfts betrieben wird.
Nun öffnen einige neue, unter dem Stichwort Web 2.0 gehandelte technologische Möglichkeiten allerdings den Weg zahlreiche innovative Geschäftsmodelle (wie z.B. shoppero), deren elementarer Bestandteil das Einstellen entsprechender Produktfotos ist.
Nachdem Juristen nicht selten vorgehalten wird, neue Ideen regelmässig mit rechtlichen Bedenken zu belasten und so bisweilen als “Business Prevention Department” zu agieren, habe ich in meinem Beitrag versucht, unter Heranziehung der interessanten Entscheidung des LG Erfurt, eine Argumentationlinie zu finden, die diesen neuen Geschäftsmodellen nicht bereits einen grundsätzlichen Riegel vorschiebt (was schade wäre).
In meinem Beitrag führe ich genau die Voraussetzungen auf, die wohl erfüllt sein müssten, damit man – entsprechend der Argumentation des LG Erfurt von einer konkludenten Einwilligung des Rechteinhabers ausgehen kann. Damit sage ich keinesfalls, dass die Gestaltung bei shoppero diesen Anforderungen genügt…
Nachdem auch der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen schon herausgestellt hat, dass solch neue Geschäftsmodelle nicht mit allzu hohen Pflichten belegt werden sollten, um diese nicht bereits grundsätzlich zu verhindern, ist es aus meiner Sicht elementar für entsprechende Startups sich mit solchen Argumenten auseinanderzusetzen, um – für den Fall der Fälle – gerüstet zu sein.
Klar ist, dass sich die Rechtsprechung zu vielen neuen Internetanwendungen erst noch entwickeln und die Entscheidung des LG Erfurt bisher ein Einzelfall ist…
Würde man die richtigen Ausführungen des Kollegen Plüschke allerdings einfach so hinnehmen, würde es möglicherweise viele neue interessante Web 2.0 Geschäftsmodelle nicht geben…
Mit freundlichem Gruss
Carsten Ulbricht
@carsten
Danke für den Beitrag. Damit haben doch jetzt zwei abgrenzbare Meinungen. Jetzt müssen wir nur noch warten, was die liebe Rechtssprechung in Zukunft dazu meint.
Und das kann wohl niemand von uns voraussagen